Satzung

des Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Cuxhaven-Mitte e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Cuxhaven-Mitte e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Cuxhaven. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Tostedt eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein hat die Aufgabe, den Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutz und die „Rettung aus Lebensgefahr“ und den Umweltschutz zu fördern und Mittel für die Freiwillige Feuerwehr Cuxhaven-Mitte zu beschaffen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Neben der unmittelbaren Verwirklichung seiner gemeinnützigen Zwecke durch eigene Aktivitäten kann der Verein auch als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig sein und seine Mittel ausschließlich oder nach § 58 Nr.2 AO teilweise zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke von anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften verwenden.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die Beschaffung von Einsatzmitteln für die Freiwillige Feuerwehr Cuxhaven Mitte welche nicht durch die Stadt Cuxhaven getragen werden. (insbesondere: Fahrzeuge, Fahrzeugteile, Fahrzeugausstattungen, Einsatzausstattungen, Schutzausrüstung und Einsatz- und Dienstbekleidung)
b) finanzielle und materielle Unterstützung für Einsatzverpflegung bei Einsätzen, Übungen und Ausbildung und dienstlichen Veranstaltungen soweit sie nicht durch die Stadt Cuxhaven getragen werden.
c) Förderung des gegenseitigen Zusammenwirkens mit überörtlichen Feuerwehren bzw. Feuerwehrfördervereinen.
d) die Beratung der Aufgabenträger in Fragen des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe, des Katastrophenschutzes, der Rettung aus Lebensgefahr und des Umweltschutzes.
e) Öffentlichkeitsarbeit zur Unterstützung des Feuerwehrwesens und der Werbung von Mitgliedern im Bereich der Stadt Cuxhaven.
f) Sammeln von Spenden und deren Weiterleitung an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken, die den Satzungszwecken des
Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Cuxhaven-Mitte e.V. entsprechen.


(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person, jede juristische Person und jedes aktive Mitglied der Feuerwehr werden. Über den schriftlichen zu stellenden Antrag entscheidet der Vorstand.

(2) Die Mitglieder erkennen mit ihrem Eintritt in den Förderverein diese Satzung an.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endetmit dem Tod des Mitgliedes

  • durch freiwilligen Austritt
  • durch Streichung von der Mitgliederliste
  • durch Ausschluss aus dem Verein

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist und eine weitere Wartefrist von vier Wochen abgelaufen ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

(4) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit der Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.

(5) Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.

(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen


§ 5 Mitgliedsbeiträge, Spenden

Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und freiwilligen Spenden. Die Mitgliedsbeiträge werden einmal Jährlich erhoben. Bei Neumitgliedern wird der gesamte Beitrag im Eintrittsjahr fällig. Der Beitrag wird in einer Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Fördervereinsmitgliedschaft im laufenden Jahr verfällt der gezahlte Mitgliedsbeitrag.


§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

  • Der Vorstand
  • Die Mitgliederversammlung


§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  • Dem Vorsitzenden
  • Dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • Dem Beisitzer
  • Dem Ortsbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr Cuxhaven-Mitte o.V.i.A.
  • Dem Schriftführer
  • Dem Schatzmeister

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für eine Amtsdauer von 5 Jahren gewählt. Die Amtszeit endet am Tag der nächsten Mitgliederversammlung nach Ablauf der 5 Jahre. In diesem Fall hat der Vorstand unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 17 Absatz 1 eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die über die Neubesetzung des freiwerdenden Vorstandspostens entscheidet. Der Ortsbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr Cuxhaven-Mitte o.V.i.A. ist ständiges nicht gewähltes Mitglied des Vorstandes.

(3) Der Verein wird vertreten durch mindestens 2 gewählte Vorstandsmitglieder. In der Regel durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstandes.


§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.

Er hat folgende Aufgaben:

  • Einberufung von Mitgliederversammlung
  • Ausführungen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Buchführung
  • Beschlussfassung über Aufnahmen, Streichungen und Ausschluss von Mitgliedern
  • Verwendung der Vereinsmittel in Abstimmung mit dem Ortskommando der Freiwilligen Feuerwehr Cuxhaven-Mitte
  • Darstellung des Jahresberichte


§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in allgemeinen Vorstandssitzungen die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei
Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet.

(2) Stimmberechtigt sind alle Vorstandsmitglieder ausseht der Beisitzer

(3) Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Die Eintragungen müssen enthalten:

  • Ort und Zeit der Sitzung,
  • die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
  • die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.


§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind
schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem
Schriftführer zu unterzeichnen.

(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die
vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 11 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf der zwei drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


§ 12 Vermögen

Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.


§ 13 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern eine ordnungsgemäße Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgte. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Stimme ist nicht übertragbar.


§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Wahl und Abberufung des Vorstandes für eine Amtszeit von 5 Jahren
  • die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren
  • die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen hier vom Vorstand übertragenen Aufgaben
  • Auflösung des Vereins
  • Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages
  • Ausschluss eines Vereinsmitgliedes.

 

§ 15 Kassenprüfer

Als Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung zwei Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Kassenprüfer prüfen die Kassenführung des Fördervereins des abgelaufenen Geschäftsjahres, sowie das Vermögen des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung hier rüber Bericht.


§ 16 Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung

(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der Stellvertreter, bei Verhinderung beider ein vom Vorsitzenden bestimmter Beisitzer. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter vorgeschlagen und von den anwesenden Mitgliedern gewählt.

(2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmenabgabe ist unzulässig.

(3) Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

(4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied es beantragt, sonst durch offene Abstimmung. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(5) Es gilt der Kandidat als gewählt der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.

(6) Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und den
Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung
  • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
  • Zahl der erschienenen Mitglieder
  • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
  • Die Tagesordnung
  • Die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen), die Art der Abstimmung
  • Satzung-und Zweckänderungsanträge
  • Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.

 

§ 17 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung in den ersten fünf Monaten des Jahres statt. Mitgliederversammlungen finden auch statt, wenn der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch (z.B. per Email) unter Angabe des Zeitpunktes, des Tagungsortes und der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.

(2) Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebenen Anschrift berichtet wurde.

(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung zugelassen werden.


§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Der Vorstand muss sie einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich beantragen. Die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung finden entsprechend Anwendung.


§ 19 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit zwei drittel Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erfolgen. Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Cuxhaven, die es unmittelbar und ausschließlich für die in §2 dieser Satzung bezeichneten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat. Der Vorstand bleibt bis zur völligen Liquidation im Amt. Bei Rücktritt oder Amtsenthebung ernennt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren.



Stand 15.05.2018

 

Kontakt

Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Cuxhaven-Mitte e.V.

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27474 Cuxhaven

Telefon: 0176/ 444 00 379

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